Unsere Satzung.

Unsere Satzung2022-10-14T15:17:49+02:00

Vereinssatzung

WIR – Wirtschaft in Zetel e.V.

Stand: Januar 2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr2022-09-16T12:42:22+02:00

1.1 Der Verein führt den Namen WIR – Wirtschaft in Zetel e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Zetel.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben2022-10-14T15:18:36+02:00

2.1 Zweck des Vereins ist es, die Leistungsfähigkeit der Zeteler Betriebe werbewirksam darzustellen, die Kontakte untereinander zu fördern und die Interessen der Mitglieder zu vertreten.

2.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zetel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft2022-09-16T12:48:12+02:00

3.1 Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende, Freiberufliche oder jede öffentlich rechtliche Körperschaft sein, deren Sitz oder Niederlassung sich in Zetel befindet. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand über Ausnahmen.

3.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

3.3 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft2022-09-16T12:49:13+02:00

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Geschäftsübergabe oder Austritt aus dem Verein.

4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens am 30. September zum Ende des laufenden Kalenderjahres dem Vorstand zu erklären ist.

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.

4.4 Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge2022-09-16T12:49:58+02:00

5.1 Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

5.2 Der Beitrag wird einmal jährlich im Monat Januar durch Bankeinzug erhoben.

§ 6 Organe des Vereins2022-09-16T12:50:57+02:00

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand2022-09-16T12:51:25+02:00

7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pressewart.

7 .2 Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500 € die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist. Ausnahme bilden Rechtsgeschäfte, die keinen Aufschub dulden, in diesem Fall entscheidet der Vorstand und unterrichtet unverzüglich den erweiterten Vorstand. Diese Zustimmung des erweiterten Vorstandes gilt nur für das Innenverhältnis.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes2022-09-16T12:55:03+02:00

8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages­ordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes2022-09-16T12:55:31+02:00

9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

9.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Erweiterter Vorstand2022-09-16T12:55:53+02:00

10.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, sowie bis zu 12 weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt. Der erweiterte Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder bestimmen.

10.2 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes2022-09-16T12:58:33+02:00

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
b) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
c) Beschlussfassung in-sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

§ 12 Mitgliederversammlung2022-09-16T12:59:46+02:00

12.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

12.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes
d) Beschlussfassung über der Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung2022-09-16T13:00:22+02:00

13.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

13.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung2022-09-16T13:02:05+02:00

14.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

14.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt

14.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 Mitglieder anwesend sind und wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne die Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

14.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

14.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

14.6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins2022-09-16T13:02:29+02:00

15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

15.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

15.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Zetel.

15.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Inkrafttreten2022-09-16T13:03:03+02:00

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung sofort in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde von der erweiterten Gründungsversammlung
am 18.06.2012 im Lokal Wehdehof in 26340 Zetel beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: